Zuletzt aktualisiert 15.03.2017
Neben der Satzung gibt es auch eine Geschäftsordnung.
Sie ist für die Mitglieder im internen Teil einsehbar.
Als eingetragener Verein haben wir eine Satzung, sie wurde 2013 neu formuliert und in der Mitgliederversammlung angenommen.
In der Folge wurde uns vom Finanzamt Waldshut die Gemeinnützigkeit zuerkannt.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
(a) Der Verein führt den Namen: fotoclub küssaberg e.V.
(b) Der Sitz des Vereins ist Küssaberg, sein Gerichtsstand ist Waldshut-Tiengen.
(c) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen eingetragen.
(d) In der Folge wird bei der Benennung von Personen die männliche Form auch für die weibliche Form benutzt.
§ 2 Ziel und Zweck
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer- begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Amateurfotografie auf allen Gebieten wie z.B.: Bildung, Kunst, Wissenschaft und Technik, Heimatkunde und Jugendpflege usw.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Treffen an Clubabenden mit Informations- austausch und Workshops, fotografischen Exkursionen, Besuch und Organisation von Ausstellungen, Teilnahme an Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(a) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Diese Mitgliedschaft bezeichnet sich „Aktives Mitglied“.
(b) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten, die sich um die Amateurfotografie besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den Aktiven Mitgliedern in ihren Rechten gleichgestellt und von der Beitragspflicht befreit.
(c) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mit- glieds. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Näheres regelt die Geschäfts-ordnung.
(d) Die Ablehnung eines Bewerbers (nach c) braucht nicht begründet zu werden und bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über seine Person.
§ 4 Austritt und Ausschluss
(a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(b) Die Mitgliedschaft kann mit Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.
(c) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn
1) das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung im Rückstand bleibt.
2) das Mitglied gegen Zweck und Ziele des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder von Mitgliedern schädigt.
(d) Der Ausschluss ist vorläufig wirksam, wenn er von mindestens 2/3 des Vorstands beschlossen wurde. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme zu geben.
Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
(a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(b) Höhe und Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
(c) Die Höhe der Beiträge gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Änderungen hierzu können auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(d) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins sind:
(a) Der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(a) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1) 1. Vorsitzender
2) 2. Vorsitzender
3) Kassierer
4) Schriftführer
5) 1. Beisitzer
6) 2. Beisitzer
(b) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(c) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit
(e) Die Wahl wird auf Antrag geheim durchgeführt.
(f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Personen anwesend sind, darunter müssen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
(a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Möglichkeit im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
(b) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu unterbreiten.
(c) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Die Genehmigung der Jahresrechnung
- Die Entlastung des Vorstands
- Die Neuwahl des Vorstands
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Jede Satzungsänderung
- Die Auflösung des Vereins.
(d) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(e) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle Mitglieder berechtigt.
(f) Die Stimmberechtigung ist abhängig von der Erfüllung der Beitragspflicht.
(g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu führen, die von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(h) Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
§ 9 Auflösung
(a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Küssaberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.
Küssaberg, 03. April 2013
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Kassierer
Rudolf Franck Catherine
Labudda Roland Hotz
Schriftführer 1.
Beisitzer 2. Beisitzer
Carmen Lennartz Friedrich
Bischoff Michael Paiano